Betonpumpen von 20 bis 61 m

← Zurück zur Hauptseite

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allen unseren Verkäufen, auch den zukünftigen, liegen nachstehende Bedingungen zugrunde:

1. Warengattung

a) Die von uns gelieferten Betonsorten werden aus Zementen entsprechend der DIN EN 197 und aus Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 unter Beachtung der DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 hergestellt.

b) Der Auftraggeber ist für die Auswahl der richtigen Betonsorten unter Angabe aller erforderlichen Expositionsklassen und Betoneigenschaften sowie der richtigen Mengenbestellung alleine verantwortlich.

c) Die von uns gelieferten Gesteinskörnungen (ab Werk / frei Baustelle) entsprechen der DIN EN 12620, 13242, 13043, 13139 sowie TL Gestein-StB 04 (siehe: Kennzeichnung in unserer Preisliste Schüttgüter).

2. Angebote

Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen, ausschließlich Umsatzsteuer und sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder die Lieferung erfolgt ist. Die Unterzeichung unseres Lieferscheines gilt als Anerkennung unserer Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und bestätigt die Kenntnisnahme unseres Lieferverzeichnisses. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für uns grundsätzlich keine Gültigkeit.

3. Versand

Als Leistungsort für die Lieferung gilt die jeweilige Baustelle. Die Lieferung der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle ermittelte Volumen maßgebend.

4. Preise

Erfolgt zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Gestehungskosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlagsstoffe, Fracht, Energie und Löhne, sind wir berechtigt, die Lieferungen zu den am Tag der Ausführung gültigen Preise/Kosten durchzuführen. Frachtangaben sind stets unverbindlich. Preise für Lieferungen frei Baustelle gelten bei Abnahme voller, geschlossener Ladungen, bei gefahrlos befahrbaren Straßen und Baustellen und sofortiger  Entladung bei Ankunft.

5. Gewährleistung und Haftung

a) Wir gewährleisten, dass unsere Erzeugnisse einer zertifizierten, ständigen Werksproduktionskontrolle unterliegen, nach den geltenden Vorschriften überwacht und geliefert werden und bei einer den Normen entsprechenden Behandlung und Verarbeitung, die vereinbarten Festigkeitsklassen und qualitativen Kriterien erfüllen. Die Beachtung der normengerechten Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons obliegt dem Käufer. Bei Probeentnahmen durch den Käufer ist einer unserer technischen Beauftragten hinzuzuziehen. Fahrer sind zur Überwachung von Probeentnahmen nicht ermächtigt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit sind nur dann wirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen oder nach Verarbeitung der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Sofern dieser Bedingung nicht entsprochen wird, gilt die Entladung als Abnahme der Ware. Lieferungsmängel berechtigen unter Ausschluß aller übrigen Ansprüche nur zur Ersatzlieferung oder einer angemessenen Preisanpassung, wobei Ansprüche auf Schadensersatz, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen, bestehen bleiben.

b) Die Gewährleistungspflicht für unsere Produkte gilt nur für Ware entsprechend unserer Rezepturwerte. Durch Hinzufügen von Zusätzen jeglicher Art erlischt unsere Gewährleistungspflicht. Diese entfällt ebenso, wenn die gelieferte Ware nicht in der vorgeschriebenen Weise oder innerhalb der für die Verwendung von Beton vorgeschriebenen Zeiträume verarbeitet wird.

c) Unsere Gewährleistungspflicht erlischt ausnahmslos, wenn

  1. die in unserem Lieferprogramm und auf dem Lieferschein genannte Wassermenge auf Wunsch oder Veranlassung des Abnehmers oder der auf der Baustelle tätigen Personen erhöht wird.
  2. der von uns gelieferte Beton mit Betonen anderer Lieferanten zusammen eingebracht wird.
  3. der Beton nicht mit unseren oder in unserem Auftrag fahrenden Transportfahrzeugen angeliefert wird.

d) Wird vom Kunden eine Betonzusammensetzung verlangt, die von unserem Lieferprogramm abweicht und für die keine Erstprüfung vorliegt, beschränkt sich die Gewährleistung nur auf die Einhaltung der vorgegebenen Zusammensetzung. Eine Haftung hinsichtlich der Betonfestigkeit und anderer qualitativen Kriterien scheidet aus, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen.

e) Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Frischbeton auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs- / Einbautemperatur von 30 °C oder     25 °C) zu kühlen. Insoweit sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. In diesem Falle stellt die Nichterfüllung unserer grundsätzlichen Lieferverpflichtung keine von uns zu vertretende Pflichtverletzung unseres Liefervertrages dar. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Betons erheblich erschweren.

f) Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Diese gelten nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privaten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

6. Lieferung und Abnahme

Wir sind bemüht, zugesagte Liefertermine einzuhalten, übernehmen jedoch keine Haftung für Schäden, die durch Lieferverzögerungen entstehen können. Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten können sowie von uns unverschuldete Lieferstörungen, befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Falle verpflichtet.
Bei Lieferung frei Baustelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden und Kosten ohne Rücksicht auf sein Verschulden.                                                                                                         
Die Gefahr geht bei Transporten mittels fremder Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware den Misch- und Dosierturm verlässt. Bei Transporten mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße zwecks Einfahren in die Baustelle verlässt.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk/frei Baustelle. Bei Lieferungen frei Baustelle muss das Entleeren unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Lieferfahrzeug erfolgen können. Wir behalten uns vor, ohne Rechtsanspruch, eine Entladezeit von bis zu 3 Minuten / cbm zu tolerieren.                              
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffes und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Der Schuldner kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, sodass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens aber von 6 %, sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten in Anrechnung kommen. Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig.
Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; darüber hinaus verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Insolvenz des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Zugleich verfallen alle Sonderpreisvereinbarungen/Sonderkonditionen. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

 8. Sicherungsrechte

a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsanspruch unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Leistungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltenene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

b) Der Käufer darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, verarbeiten. Eine Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung ist ausdrücklich nicht gestattet.

c) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware, tritt uns der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Rechnungsbeträgen zuzüglich 20 % dieses Betrages bestimmt, ab, ohne dass es einer weiteren Abtrittserklärung bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherungsleistungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den uns vorbehaltenen Waren Eigentum/Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum/Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Käufer diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei allen Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst den Einzug der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigen Zugriffen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.

9. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen“

Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen“, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

10. Fremdüberwachung

Unseren Beauftragten, Eigenüberwachern, sowie denen des Fremdüberwachers, ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des Verkäufers.
Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten (einschließlich Gestellung eines Betonpumpen-Maschinisten)

Gültig ab 01.12.2008

Nachfolgende Bedingungen sind Gegenstand der Vermietung von Betonfördergeräten mit Zubehör. Die Geschäftsbedingungen des Mieters / Bestellers haben für uns grundsätzlich keine Gültigkeit.

1. Angebot

Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen, ausschließlich Umsatzsteuer und sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Mietsache ist alleine der Mieter verantwortlich. Die Unterzeichnung unseres Angebotes und Leistungsnachweises gilt als Anerkennung unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten“.

2. Preise / Mietzins

Erfolgt zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Kosten, sind wir berechtigt, die Leistungen zu den am Tag der Ausführung gültigen Preise/Kosten zu erbringen.

3. Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes („Mietsache“) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der „Mietsache“ am Einsatzort und endet mit deren Abfahrt; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Diagrammscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend. Wir sind bemüht, dem Mieter zugesagte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten.

Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns, berechtigen den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen, zum Rücktritt vom Vertrag.

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der „Mietsache“ erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung zu verlängern und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Ausfälle von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der „Mietsache“ abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Haftung für den mit der „Mietsache“ geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden.

4. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der „Mietsache“ erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der „Mietsache“ am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen-, Radweg- und Gehwegabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für die „Mietsache“ eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen, den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen entsprechen. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden, ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche müssen vom Mieter so abgesichert werden, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse geschädigt werden können. Der Mieter hat einen kostenlosen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Betonpumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht; er hat ferner das erforderliche Personal beizustellen, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der „Mietsache“ erforderlich ist. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen sowie einen Platz zum Reinigen von Betonpumpe und Rohrleitungen bereitzustellen. Desweiteren ist eine Möglichkeit für die Entsorgung von Betonresten auf der Baustelle zu gewährleisten. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Rad- und Gehwegen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter gewährleistet, dass der Beton zur Förderung mit der „Mietsache“ geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger sowie unvollständiger Angaben bei der Bestellung. Sollte die bei uns bestellte Leistung infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht zur Ausführung kommen, so hat der Mieter die Kosten wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages, zu tragen.

Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt / die Mietsache nur zusammen mit einem Mitarbeiter (Betonpumpen-Maschinisten) der Vermieterin, zur Verfügung gestellt wird, der den Mietgegenstand bedient und dessen Anweisungen bei der Benutzung der Mietsache zwingend zu befolgen sind. Ohne diesen Mitarbeiter ist eine Benutzung der Mietsache nicht gestattet. Der Mieter ist mit einer solchen Einschränkung der Benutzbarkeit der Mietsache in jeder Hinsicht einverstanden.

5. Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der vorgenannten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei allen Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und daraus resultierende Interventionskosten zu tragen.

Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach um 20% übersteigt.

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Mieters uns gegenüber, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Der Schuldner kommt ohne weitere Erklärung des Vermieters zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, sodass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens aber von 6 %, sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten in Anrechnung kommen.

Soweit Teilleistungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu erbringenden Leistungen ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig.

Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wir, der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Mieter Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; darüber hinaus verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.

Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Insolvenz des Mieters ist die Mietzinsforderung sofort fällig. Zugleich verfallen alle Sonderpreisvereinbarungen/Sonderkonditionen. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen.

7. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten“

Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingen für die Vermietung von Betonfördergeräten“, bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des Vermieters.

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

 

Stand März 2011